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Freiwilliges Soziales Jahr: Krankheitsbedingter Abbruch lässt Kindergeldanspruch entfallen

Eltern können für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn das Kind bestimmte "Verlängerungstatbestände" des Einkommensteuergesetzes erfüllt, beispielsweise wenn das Kind

für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder bestimmte Freiwilligendienste leistet (u.a. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr).

Wird ein Freiwilligendienst wegen einer Krankheit abgebrochen, entfällt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch der Kindergeldanspruch.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine volljährige Tochter nach ihrem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe begonnen, dieses aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit (Bulimie und Anorexie) jedoch vorzeitig abgebrochen, um sich in eine sechsmonatige stationäre Behandlung zu begeben. Der Vater wollte die Fortzahlung des Kindergeldes erreichen, scheiterte damit jedoch vor dem BFH.

Die Bundesrichter sahen keinen der kindergeldrechtlichen "Verlängerungstatbestände" als erfüllt an. Das FSJ war gekündigt und damit endgültig beendet worden. Die zugrundeliegenden Krankheitsgründe konnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch hatte sich die Tochter nicht in einem höchstens viermonatigen Übergangszeitraum befunden, da ihr Klinikaufenthalt sechs Monate gedauert hatte.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2021)