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Verschwiegene Verkaufsgewinne: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach einem Steuerstrafverfahren

An sich weiß man ja, dass man in seiner Buchführung alle Käufe und Verkäufe angeben muss. Was aber geschieht, wenn jemand einige gewinnbringende Verkäufe verschweigt und das Finanzamt dem auf die Schliche kommt? Müssen die Schätzungen der verschwiegenen Einnahmen im Steuerstrafverfahren und im Steuerschätzungsverfahren übereinstimmen? Oder kann es Unterschiede geben? Über diese Frage musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.

Ein Einzelunternehmer betrieb einen Gebrauchtwarenhandel und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung sowie Außenprüfung für Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer fand der Prüfer Hinweise auf nichterklärte Pkw-Verkäufe, so dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Der Händler gab zu, Einnahmen verschwiegen zu haben, und das Strafverfahren wurde gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt.

Da seine Buchführung erhebliche formelle und sachliche Mängel aufwies, mussten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Hier erschien es zweckmäßig, die Schätzung anhand der Anzahl der nicht erklärten Fahrzeugverkäufe und eines durchschnittlichen Versteuerungsgewinns vorzunehmen. Aufgrund der Berechnungen des Prüfers und auf Grundlage des Prüfungsberichts setzte das Finanzamt die Einkommensteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer für die geprüften Jahre fest. Der Händler war der Meinung, dass das Finanzamt dabei nicht über die Feststellungen im Steuerstrafverfahren hätte hinausgehen dürfen.

Das FG sah seine Klage aber als unbegründet an. Das Finanzamt konnte aufgrund der formellen und sachlichen Mängel der Buchführung eine Schätzung vornehmen. Aus den Aufzeichnungen des Händlers hätten die Verkaufs- und Einkaufspreise sowie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ersichtlich sein müssen. Dies war aber nicht der Fall. An der Höhe der Schätzung war unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grundsätze und der zutreffenden Ermittlung der Schätzungsgrundlagen nichts zu kritisieren. Und auch gegen die Tatsachenfeststellung und die Beweiserhebung konnte nichts eingewendet werden. Das Finanzamt muss den Feststellungen im Strafverfahren nicht folgen, denn das Besteuerungsverfahren ist davon unabhängig.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2019)