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Probezeitkündigung: Fehlende Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt, wenn er zuvor ordnungsgemäß angehört wurde

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ist unter Beachtung der Kündigungsfristen jederzeit möglich. Insbesondere benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Jedoch ist stets der Betriebs- oder Personalrat zuvor anzuhören. Dass dessen Weigerung jedoch nicht bedeutet, dass keine Kündigung erfolgen darf, zeigt der folgende Fall des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG).

Eine Arbeitnehmerin war bei einer Behörde in Thüringen beschäftigt. Noch während der Probezeit war der Arbeitgeber mit ihren Leistungen so unzufrieden, dass er das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendete. Der vor der Kündigung angehörte Personalrat hatte mit der Begründung der Kündigung widersprochen, dass die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich wäre und eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen erfolgen könnte. Der Arbeitgeber kündigte dennoch, und die Arbeitnehmerin klagte dagegen an, da sie die rechtmäßige Beteiligung des Personalrats anzweifelte.

Doch in den Augen des LAG war die Zustimmungsverweigerung für eine Kündigung innerhalb der Probezeit hier unbeachtlich, da die Zustimmung mit einer Begründung verweigert wurde, die inhaltlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands des Personalrats lag. Die Mitbestimmung beschränkt sich dabei auf solche Gründe, die im Rahmen der Probezeitkündigung eine Rolle spielen. Somit war die Anhörung des Personalrats rechtmäßig - die Kündigung jedoch auch. Denn in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund.

Hinweis: Viele Kündigungen sind schon an der fehlerhaften Betriebsratsanhörung gescheitert. Das gilt im Übrigen auch für Kündigungen in der Probezeit.


Quelle: Thüringer LAG, Urt. v. 08.03.2022 - 5 Sa 62/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)