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Testamentsauslegung: Als Erbe gilt, wer für Beerdigung und Folgekosten aufkommt

Unklare Formulierungen führen im Erbrecht oft zu Konfusionen. Im Rahmen der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hier mit der Frage beschäftigen, ob der Erblasser bei der Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen einen der Bedachten als Alleinerben einsetzen wollte. Bei der Urteilsfindung stellte es dabei entscheidend auf die Frage ab, wer nach dem Testament für die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten aufkommen sollte.

Der Erblasser hatte im Jahr 2019 ein Testament handschriftlich verfasst und darin verfügt, dass seine Lebensgefährtin Erbin seiner Immobilie werden solle. Hinsichtlich eines Bankvermögens sowie weiterer Grundstücke und Grundstücksanteile verfügte er, dass er diese unter anderem an seine Nichten und einen Neffen vererbe. Für seine Beerdigung und Folgekosten solle seine Lebensgefährtin verantwortlich sein. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Nachdem das Nachlassgericht den beantragten Erbschein erteilte, wandten sich die übrigen Bedachten mit einer Beschwerde an das Gericht.

Das OLG kam im Wege der Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass der Alleinerbschein zu Recht erteilt worden war. Zwar war der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig, da der Erblasser für alle Bedachten den Begriff "Erbe" verwendet hatte. Das der Lebensgefährtin zugewandte Anwesen sowie das Barvermögen stellten jedoch den wesentlichen Teil des Nachlasses dar. Letztlich sei dabei aber auch der Wille des Erblassers zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin für die Regelung des Nachlasses und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, verantwortlich zeichnen sollte. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Kosten der Grabpflege den Erben auferlegt werden sollen.

Hinweis: Wendet der Erblasser seinen Hauptvermögensgegenstand einer Person zu, ist in der Regel davon auszugehen, dass dieser auch Alleinerbe werden soll. Sicher aber gehen jene, die zu Lebzeiten professionelle Hilfe bei der Formulierung des letzten Willens hinzuziehen.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 30.03.2022 - 5 W 15/22
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)