Aktuelle
Rechts-
Informationen

Sie möchten sich konkrete Beispiele unserer Arbeit ansehen oder sich über aktuelle Entscheidungen der Gerichte und neue Gesetze informieren?

Auf den folgenden Seiten haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt.

"Einseitig letztwillig": Gesetzesauslegung bei Verwendung juristischer Fachbegriffe in handschriftlichen Testamenten

Wer sich beim Verfassen seines letzten Willens auf sein gesundes Bauchgefühl verlässt statt auf professionelle Hilfe, muss damit rechnen, dass nach seinem Ableben nicht alles so läuft, wie eigentlich gedacht. Denn dann muss das Gericht auslegen, was wohl gemeint gewesen ist. Und im Rahmen einer solchen individuellen Testaments- oder Erbvertragsauslegung spielt der Wortlaut eine große Rolle - so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) landete.

Hier hatten Eheleute im Jahr 1984 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und dort unter anderem verfügt, dass der überlebende Ehegatte - auch für den Fall des gleichzeitigen Ablebens - "einseitig letztwillig" Verwandte des Ehemanns sowie Abkömmlinge des Bruders der Ehefrau zu Erben einsetzt. Nachdem der Ehemann bereits kurz nach der Errichtung des Testaments verstorben war, verfügte die Erblasserin im Jahr 2017 im Rahmen eines notariellen Testaments eine hiervon abweichende Erbfolge. Nach ihrem Tod stritten schließlich die ursprünglich eingesetzten Erben mit den nun bedachten Erben über die Wirksamkeit der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung.

Nun ging es um die Frage, ob die Verwendung des juristischen Fachbegriffs "einseitig letztwillig" im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei. Dies hätte zur Folge, dass nach dem gemeinschaftlichen Testament 1984 der überlebende Ehegatte in folglicher Ermangelung einer wechselbezüglichen Verfügung noch die Möglichkeit hatte, zu einem späteren Zeitpunkt eine abweichende Regelung zu treffen. Dem gegenüber stünde die Annahme, dass es sich bei der Verfügung bereits um eine solche wechselbezügliche Verfügung gehandelt habe, die nach dem Tod des verstorbenen Ehemannes einseitig nicht mehr abgeändert werden könne.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Verwendung des juristischen Fachbegriffs davon auszugehen sei, dass es sich eben nicht um eine wechselbezügliche Verfügung gehandelt habe. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff "einseitig" im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Erbvertrags, wonach jeder Vertragsschließende einseitig jede Verfügung treffen kann. Derartige Verfügungen können von jedem Vertragschließenden widerrufen werden, ohne dass es der Mitwirkung des anderen bedarf. Eine abweichende Auslegung sei laut Gericht nur möglich, wenn als erwiesen gilt, dass der verwendete Begriff bei der Testamentserrichtung übereinstimmend eine abweichende Bedeutung haben sollte. Sofern dies - wie hier - nicht festgestellt werden kann, ist im Rahmen der Auslegung der juristische Fachbegriff in seiner vom Gesetzgeber beabsichtigten Weise zu verstehen. Die 1984 vorgesehenen Erben hatten hier also letztlich das Nachsehen.

Hinweis: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich der Wille eines Erblassers aus dem eindeutigen Wortlaut unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ergibt.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.02.2022 - 8 W 361/21
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)