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Notwendiges Vertrauen verwirkt: Vorlage eines gefälschten Impfausweises rechtfertigt außerordentliche fristlose Kündigung

Im Arbeitsrecht ist allgemein bekannt, dass Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen, wenn sie Arbeitgeber belügen oder betrügen. Wie es sich aber dabei mit der Vorlage eines gefälschten Impfausweises verhält, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Köln (ArbG) klären.

Eine Arbeitnehmerin arbeitete bei einem Unternehmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und betreute in diesem Zusammenhang auch Pflegeeinrichtungen. Die Arbeitgeberin informierte im Oktober 2021 sämtliche Mitarbeiter, dass ab November nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine wahrnehmen dürften. Daraufhin legte die Arbeitnehmerin einen Impfausweis vor und nahm dann weitere Außentermine bei Kunden wahr. Später stellte sich heraus, dass der Impfausweis gefälscht war. Die Arbeitgeberin nahm das zum Anlass, eine fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Auch das ArbG war der Auffassung, dass durch die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorgelegen hatte. Der Präsenzkontakt zu ungeimpften Kunden stellte eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Wahrung der Arbeitgeberinteressen dar. Sie hatte das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen somit verwirkt.

Hinweis: Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises stellt also einen Kündigungsgrund dar. Das sollten Arbeitnehmer wissen.


Quelle: ArbG Köln, Urt. v. 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)