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Vermieter angegangen: Beleidigung und Tätlichkeit rechtfertigen außerordentliche fristlose Kündigung

Rücksicht sollte generell zu den guten Umgangsformen gehören. Das gilt auch für Vertragsparteien, die sich womöglich nicht "ganz grün" sind. Denn Fakt ist, dass Beleidigungen nicht nur persönliche Kränkungen, sondern daraus resultierend auch Rechtsfolgen haben können. Genau so erging es nicht nur einem einzelnen Mieter vor dem Amtsgericht München (AG) - gleich seine gesamte Wohngemeinschaft (WG) wurde dabei in Mitleidenschaft gezogen.

Nach der Hausordnung war es nicht gestattet, Gegenstände im Eingangsbereich des Mietshauses abzustellen. Zwei Bewohner einer WG stellten dennoch ihre Fahrräder dort ab. Das behinderte den Durchgang für Mieter, die mit ihrem Kinderwagen nicht passieren konnten. Schließlich verständigten sie den Vermieter, der sich zu einem gemeinsamen Gespräch in das Mietshaus begab. In dem darauffolgenden Gespräch eskalierte die Situation. Einer der Bewohner beleidigte schließlich den Vermieter mit den Worten "Wer bist Du? Halt die Fresse!" und berührte ihn dabei am Oberkörper, so dass er ausweichen musste. Der Vermieter erstattete daraufhin Strafanzeige und kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Schließlich erhob er Räumungsklage.

Das AG verurteilte alle Mieter der Wohnung dazu, die Wohnung zu räumen. Die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner und Mieter durch die Wortwahl "Halt die Fresse!" stellt eine Kundgabe der Nichtachtung und Missachtung dar, da sie den Vermieter auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt. Erschwerend kam hinzu, dass die Beleidigung von einer Tätlichkeit flankiert war, die zumindest nötigenden Charakter hatte. In diesem Fall war auch eine Abmahnung entbehrlich, weil ein derart zerstörtes Vertrauen durch eine Abmahnung auch nicht wiederhergestellt werden könne.

Hinweis: Auch wenn nur einer der Mieter ausfällig wurde, mussten alle WG-Bewohner ausziehen. Das Verschulden des einen Mieters wurde auch den anderen Bewohnern zugerechnet. Das sollten Mitglieder von WGs wissen.


Quelle: AG München, Urt. v. 13.01.2022 - 473 C 9473/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)