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Tod des Klägers: Bei fehlendem Aussetzungsantrag durch Bevollmächtigten müssen Erben das Verfahren fortführen

Was passiert, wenn der ein Kläger während eines laufenden Prozesses verstirbt, regelt in den meisten Fällen das Gesetz. Wenn der Prozessbevollmächtigte jedoch eine nicht unerhebliche Formsache nach einem solchen Todesfall unterlässt, kann dies erhebliche Folgen für den oder die Erben haben. Welche, das zeigt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) anhand des folgenden Falls auf.

Hier war der Kläger in dem streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren während des laufenden Verfahrens verstorben. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers, der sich auf eine vom ihm unterzeichnete Prozessvollmacht berufen konnte, informierte daraufhin das Gericht zwar über den Tod seines Mandanten - was er aber nicht tat: Er reichte keinen Antrag auf Unterbrechung des Prozesses ein.

Grundsätzlich wird ein Verfahren in einem solchen Fall zwar unterbrochen, bis der Rechtsstreit durch die Rechtsnachfolger des Verstorbenen aufgenommen wird. Eine solche Unterbrechung tritt im Fall einer anwaltlichen Vertretung allerdings nicht automatisch ein, sondern nur, wenn der Prozessbevollmächtigte einen entsprechenden Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens stellt. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Aussetzungsantrag nicht gestellt, wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die (noch unbekannten) Erben fortgeführt.

Hinweis: Die Regelungen über die Unterbrechung eines Verfahrens im Fall des Todes einer Partei sind im Zivilprozess unmittelbar in der Zivilprozessordnung geregelt. Andere Verfahrensordnungen verweisen in der Regel auf diese Regelungen. Sowohl im Interesse des Rechtsanwalts, aber auch des Mandanten, ist auf die Unterzeichnung einer Prozessvollmacht besonders Wert zu legen.


Quelle: OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2021 - 4 A 1189/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)