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Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen: Durchhängende Kettenabsperrung ist auch für einen Achtjährigen nicht zu übersehen

Bei Verkehrssicherungspflichten und Klagen gegen die dafür Verantwortlichen ist es stets wichtig, die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt auf sogenannte hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer abzustellen. Ob auch ein achtjähriges Kind dazu zu zählen ist, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) in einem Lokaltermin prüfen und abschließend bewerten.

Das achtjährige Kind war mit seinem Vater bei Dämmerung auf dem Gehweg zu Fuß unterwegs. Vor dem Straßenübergang blieb das Kind stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, das auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los. Hierbei übersah es jedoch eine entlang des Gehwegs gespannte Kette, die in etwa dieselbe Farbe wie der Straßenbelag hatte. Das Kind rannte dagegen, stürzte und verletzte sich schwer.

Das in der Berufungsinstanz mit der Sache befasste OLG führte einen Ortstermin durch, bei dem die gleichen Lichtverhältnisse herrschten wie zum Unfallzeitpunkt. Es stellte dabei fest, dass die Kette zwischen den Metallpfosten in einer Höhe von 76 bis 93 cm durchhängt. Die Kette dient der Absperrung des Fußwegs an einer stark befahrenen Straße und soll den Durchgang nur an besonders markierten Stellen ermöglichen. Die Richter konnten sich davon überzeugen, dass die Kette auch bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen und auch unter Berücksichtigung der Körpergröße des Kindes bei gebotener Aufmerksamkeit nicht zu übersehen sei. Damit entfalle eine Haftung der verklagten Stadt.

Hinweis: Jeder Verkehrsteilnehmer muss selbst die erforderliche Sorgfalt walten lassen, da eine Kommune nur solche Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen muss, die für hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Im zu entscheidenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass durch die deutlich markierten rot-weißen Metallpfosten und den an einigen Stellen abgesenkten Gehweg jedem bewusst sein musste, an welchen Stellen man die Straße überqueren soll.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 18.11.2020 - 4 U 47/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)