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Kündigung per Einwurfeinschreiben: Die Vorlage von Einlieferungs- oder Auslieferungsbelegen ist kein Zugangsbeweis

Eine Kündigung per Einschreiben zu versenden, ist stets risikoreich. Und dass das nicht nur für Arbeitgeber, sondern für alle gilt, die ein Vertragsverhältnis kündigen möchten, beweist das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen (ArbG).

Das Arbeitsverhältnis eines Rettungsassistenten sollte durch den Arbeitgeber beendet werden. Er übersandte seinem Angestellten deshalb eine Kündigung per Einwurfeinschreiben. Nun bestand vor dem ArbG Streit darüber, ob die Kündigung überhaupt zugegangen war. Bei der entsprechenden Beantwortung dieser Frage zog der Arbeitgeber den Kürzeren.

Die Kündigung war nach Ansicht der Richter nicht zugegangen und hatte das Arbeitsverhältnis somit auch nicht beendet. Ein voller Beweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens konnte durch den Arbeitgeber nicht geführt werden. Denn als Angestellte der Deutschen Post als Aktiengesellschaft können die Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden (mehr) erstellen. Allein durch Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet. Der Empfänger einer Sendung kann insbesondere den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine "negative Tatsache" handelt. Zudem gab es keine für das ArbG nachvollziehbaren Gründe, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, da dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hatte.

Hinweis: Die Versendung eines Kündigungsschreibens durch ein Einwurfeinschreiben ist also nicht so sicher, wie häufig gedacht. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens kann kein Beweis für den Zugang einer Kündigung geführt werden.


Quelle: ArbG Reutlingen, Urt. v. 19.03.2019 - 7 Ca 89/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)