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Wirksamkeit eines Testamentsentwurfs: Es liegt kein rechtmäßiges Testament vor, wenn das Schriftstück Regelungslücken aufweist

Handschriftliche Testamente können trotz ungewöhnlicher Form oder Formulierung gültig sein. Warum in derlei Fällen jedoch stets ermittelt werden muss, ob der Erblasser wirklich eine letztwillige Verfügung verfassen wollte, zeigt einmal mehr der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Frau legte ein Schriftstück vor, das die Erblasserin mit "Entwurf" überschrieben hatte, und machte geltend, dadurch wirksam als Miterbin eingesetzt worden zu sein.

Das OLG lehnte dies jedoch ab. Es stellte klar, dass ein vom Erblasser selbst als Entwurf bezeichnetes Schriftstück durchaus ein gültiges Testament sein kann, wenn das Schriftstück nach dem feststellbaren Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll. In diesem Fall war in dem Schriftstück jedoch eine Reihe von Regelungen - wie die Bestimmung des Ersatzerben und von Vermächtnisnehmern - offengelassen, die ein gültiges Testament enthalten sollte. Zudem sprach nach Ansicht des Gerichts für einen bloßen Entwurfswillen der Erblasserin, dass kein Datum angegeben war und das Schriftstück auch nicht die Unterschrift der Erblasserin aufwies, sondern nur eine sogenannte Paraphe (ein Namenskürzel).

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Endversion einer letztwilligen Verfügung eine klare Bezeichnung zu verwenden und vorherige Entwürfe zu vernichten.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.08.2019 - 10 W 38/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)