Praxisbeispiele

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Praxisbeispiele

Die Bandbreite der Anliegen, um die wir uns in unserer Kanzlei kümmern, ist sehr groß. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen drei Beispiele vor, die verdeutlichen, wie wir unseren Mandanten auch in komplexen Fällen durch unsere umfassende Kompetenz in den Gebieten Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung helfen können. Wenn Sie ebenfalls Hilfe bei einer komplexeren Problemstellung benötigen, beraten wir Sie gerne.

Wer trägt den Schaden wenn Finanzamt und Steuerberater gemeinsam irren? – Die Tücken der Betriebsaufspaltung

In diesem Fall, in dem es um die Folgen einer Betriebsaufspaltung geht, haben uns die Mandanten erst mit der Prüfung des Vorgangs beauftragt, als die ergangenen Steuerbescheide schon bestandskräftig waren.

Einige Vorbemerkungen: Eine Betriebsaufspaltung kann steuerlich günstig sein. Was versteht man darunter? Ein Betrieb wird in zwei Betriebe gespalten: eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft. Ein typischer Fall ist: Die Besitzgesellschaft in der Form einer Personengesellschaft ist Eigentümer eines Betriebsgrundstücks, das sie an die Betriebsgesellschaft – in der Regel eine GmbH – vermietet, die darauf beispielsweise einen Produktionsbetrieb führt.

Ein steuerlicher Vorteil kann darin liegen, dass die Besitzgesellschaft als Personengesellschaft den Gewerbesteuerfreibetrag in Anspruch nehmen kann. Außerdem hat diese Konstruktion den Vorteil, dass ein wertvoller Vermögensgegenstand vor den Haftungsrisiken eines Produktionsbetriebes geschützt werden kann. Die steuerliche Anerkennung setzt die sachliche und personelle Verflechtung voraus – in der Weise, dass die Gesellschafter der einen Gesellschaft auch in der anderen Gesellschaft bestimmen können.

Bei unseren Mandanten waren die Finanzamtsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen eines Gesellschafterwechsels zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betriebsaufspaltung beendet worden sei, weil beide Gesellschaften nicht mehr von den gleichen Gesellschaftern beherrscht seien. Der Steuerberater folgte dieser Auffassung. Die Folge war: Das Finanzamt ging davon aus, dass das Betriebsgrundstück steuerlich in das Privatvermögen übergegangen war und damit die stillen Reserven zu versteuern waren. Weil das Grundstück inzwischen erheblich an Wert gewonnen hatte, musste die Differenz als Gewinn versteuert werden.

Die Auffassung der Betriebsprüfer war jedoch falsch: Sie hatten – ebenso wie der Steuerberater – übersehen, dass der Gesellschafterwechsel bei beiden Gesellschaften stattgefunden und dies wieder zu Beteiligungsidentität geführt hatte.

Als die Mandanten uns mit der Prüfung des Vorgangs beauftragten, waren die im Zuge der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide leider schon bestandskräftig. Das Finanzamt sah den Fehler ein, war aber nicht bereit, die fehlerhaften Steuerbescheide wieder zu ändern – was der geltenden Rechtslage entspricht und dem System der Abschnittsbesteuerung. Nach Eintritt der Bestandskraft kann eine fehlerhafte Beurteilung nur für die Zukunft geändert werden, die zuviel gezahlten Steuern sind verloren.

Dennoch konnten wir noch viel für die Mandanten tun: Wir nahmen den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch. Vor Gericht kam der Steuerberater mit dem Argument seiner Haftpflichtversicherung nicht durch, dass ihn kein Verschulden träfe, weil er auf das (falsche) Urteil der Betriebsprüfer habe vertrauen dürfen. Darüber hinaus gelang es uns, den vom Gericht bestellten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass der von ihm berechnete Schaden zulasten der Mandanten zu niedrig berechnet war.

Dass wir den Mandanten in diesem Fall helfen konnten, beruhte auf unserer umfassenden Kompetenz in den Gebieten Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung. Komplexe Fälle wie dieser sind unsere Spezialität.

Wenn die Steuerfahndung zuschlägt – um ein Haar hätte das Finanzamt das Familienheim versteigert…

Die Vorgeschichte: Die Eheleute lebten friedlich mit ihrer vierköpfigen Familie in ihrem Mehrfamilienhaus, das sie vor acht Jahren von einer befreundeten älteren Dame für € 400.000 gekauft hatten, als plötzlich die Steuerfahndung auftauchte.

Warum? Die Steuerfahndung hatte die Bank, bei der die Eheleute ihr Konto unterhielten, in anderem Zusammenhang unter die Lupe genommen; dabei hatten sie festgestellt, dass kurze Zeit nach dem Kauf des Hauses ein Betrag von € 350.000 auf dem Konto des Ehemannes bei einer anderen Bank eingegangen war. Die Überweisung stammte von der älteren Dame; es handelte sich dabei um ein Darlehen, was ausdrücklich auf der Überweisung vermerkt war – in der Folgezeit wurden auch Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbracht.

Trotzdem wertete die Steuerfahndung den Vorgang als verschleierte Schenkung und leitete ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein – und zwar sowohl gegen den Ehemann als auch gegen die Ehefrau, obwohl ihr das Geld nicht zugeflossen war. Das Finanzamt setzte gegen den Ehemann Schenkungssteuer fest in Höhe von über 30.000 € und gegen die Ehefrau nochmals den gleichen Betrag, obwohl sie kein Geld erhalten hatte.

Damit nicht genug: Es folgten sieben geänderte Einkommensteuerbescheide mit einer Gesamtnachzahlung von nochmals rund 60.000 €. Begründung: Die bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Finanzierungskosten und Abschreibungen wurden gestrichen, weil das Haus nach Auffassung des Finanzamts den Eheleuten(überwiegend) geschenkt worden sei. Da die Eheleute nicht in der Lage waren, plötzlich und aus heiterem Himmel rund 120.000 € aufzubringen, ging das Finanzamt an die Versteigerung des Hauses.

Anfangs waren die Eheleute noch der Meinung, dass sie alles alleine mit dem Finanzamt regeln könnten, weil sie nichts zu verbergen hatten. Als dann aber die offizielle Eröffnung eines Strafverfahrens und die Steuerbescheide über sie hereinbrachen, erkannten sie dem Nervenzusammenbruch nahe, dass sie ohne professionelle Hilfe aus diesem Desaster nicht herauskommen würden.

Wir konnten zunächst mithilfe einer umfangreichen Analyse beim Finanzamt Zweifel wecken an der Einschätzung der Steuerfahndung, so gelang es uns, die Zwangsversteigerung zu stoppen. Eine jahrelange Auseinandersetzung über die rechtliche Beurteilung des Vorgangs folgte, bei der das Finanzamt mehrfach seine Argumentation änderte.

Zum Schluss hat sich das zum Teil nervenaufreibende Warten für die Mandanten schließlich gelohnt: Wir haben erreicht, dass die Schenkungsteuerbescheide und die Einkommensteuerbescheide aufgehoben wurden.

Was ist ein Handwerksbetrieb wert?

Die einfache Antwort auf die Frage ist: soviel wie ein Käufer dafür zu zahlen bereit ist.

Schwierig wird die Antwort dann, wenn ein Verkauf nicht gewünscht und geplant ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Betrieb bewertet werden muss, weil bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich berechnet werden muss.

Wir haben es schon öfter erlebt, dass die Vorstellungen in einem solchen Fall leicht um sechsstellige Beträge auseinander gehen.

Relativ einfach ist es noch, Maschinen, Grundstücke und Warenlager zu bewerten, die zu einem solchen Betrieb gehören. Die Probleme fangen an, wenn es darum geht, ob zusätzlich ein Firmenwert oder sogenannter Goodwill zu berücksichtigen ist.

Damit nicht genug, denn: Wenn ja, wie ist er zu berechnen? Was versteht man unter dem Ertragswert? Kann ein solcher Wert überhaupt angenommen werden, wenn der Betrieb ganz auf die Person des Inhabers oder der Inhaberin ausgerichtet ist?

Das sind einige der Fragen, die wir für unsere Mandanten durch unsere Kompetenz auf den Gebieten Familienrecht, Steuern, Wirtschaftsprüfung klären können und für die wir Lösungen finden, die für unsere Mandanten vorteilhaft sind.