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Achtung: Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH hatte im Namen der GmbH mit seiner Ehefrau einen Vertrag abgeschlossen, bei dem die Ehefrau für ihre Mitarbeit eine - nach Auffassung der Finanzverwaltung - überhöhte Vergütung erhielt.

Die Vergütung wurde - soweit sie überhöht war - bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftssteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Ehemann behandelt.

Der BFH hatte zu beurteilen, ob die überhöhten Vergütungen außerdem als Schenkungen des Ehemannes an die Ehefrau zu beurteilen waren. Er hat das zwar verneint. Er hat aber gleichzeitig zu erkennen gegeben, daß die überhöhten Vergütungen als Schenkungen der GmbH an die Ehefrau zu verstehen sein können. Er hatte in dem konkreten Fall nicht darüber zu entscheiden. Man muß aber in vergleichbaren Fällen mit der Festsetzung von Schenkungsteuer rechnen - mit der unangenehmen Konsequenz daß im Verhältnis zwischen GmbH und Ehefrau die ungünstigste Steuerklasse zur Anwendung kommt.

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